Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal Folgendes gefragt:
Wir haben recherchiert und versucht, Informationen zusammenzutragen, die hilfreich sein könnten. Folgendes ist auch als PDF-Dokument ausdruckbar (s.u.).
Leitfaden für Testament und Vermächtnis
Eine Pressemitteilung aus England lautete etwa folgendermaßen: “Hund Doggy erbt das Haus und das Vermögen seines Frauchens, einer Witwe, und darf sich fortan in 'seinem' Haus nach Herzenslust
verwöhnen lassen.”
Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber es besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres nach dem eigenen Tod zu sorgen.
In Deutschland sind Tiere "Rechtsobjekte", die vererbt werden, aber nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen (auch so genannte juristische
Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt. Tiere sind hingegen nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
Wer also testamentarisch einem Tier
Bedenken Sie also in erster Linie einmal die Zuverlässigkeit des möglichen Erben. Fragen Sie sich: „Kann ich mich fest darauf verlassen, dass er meine testamentarischen Anordnungen vollzieht? Ist die betreffende Person außerdem als Halter meines Tieres geeignet, und wird sie ihre zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllen?“
Wenn Sie Zweifel hegen, schauen Sie sich besser nach einer anderen Möglichkeit um oder sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab.
Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden Geldbetrages, dass Erbschaftssteuer anfällt. Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt, sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem Finanzberater ausrechnen lassen.
"Günstiger" ist es, eine als gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen, denn diese ist von der Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Die Substanz Ihres
Vermögens bleibt damit abzugsfrei erhalten und dient in vollem Umfang einer guten Sache. Das heißt: Sie helfen direkt und steuerfrei!
In allen anderen Fällen greift die Erbschaftssteuer ein und schmälert das den Erben Zugedachte deutlich.
Damit nach Ihrem Tod für Ihr eigenes Tiere/Ihre eigenen Tiere gut gesorgt wird, ist es daher ratsam, sich frühzeitig zu informieren, wo Ihr Tier bis zum Lebensende gut untergebracht
und versorgt werden könnte oder wenn es noch jung ist, wer (z.B. welcher TSV ), geeignet ist, für eine Vermittlung in gute Hände Sorge zu tragen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Tier einfach
“entsorgt” wird und nur die rücksichtslosen Erben Ihren Nachlass bekommen.
Damit Ihr Tier finanziell abgesichert ist und/oder wenn Ihnen daran gelegen ist, dass über Ihren Tod hinaus Gelder Tieren bzw. der Tierschutzarbeit zugute kommen, dann können Sie
Tierschutzvereine (bzw. Tierheime) im Testament als ihre Erben einsetzen.
Haben Sie den Wunsch, bestimmten Personen oder Organisationen einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Geldsummen zuzuwenden, können Sie ein Vermächtnis
aussetzen. Im Testament muss klar bezeichnet sein, wer was bekommen soll. Das Patenkind XY erhält zum Beispiel eine bestimmte wertvolle Kette, der Bruder NN einen Geldbetrag, die gemeinnützige
Organisation XY 10.000 €.
Diese Form des Vererbens eignet sich besonders gut, wenn man einer Institution oder Organisation einen bestimmten Teil seines Vermögens zukommen lassen will, ohne sie als Erbin einzusetzen. Das kann
ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmtes Bankguthaben, eine Immobilie oder ein bestimmter Anteil vom Nachlass sein. Vermächtnisnehmer haben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses
gegenüber den Erben.
Näheres - auch Muster - siehe "Testament zugunsten des Tierschutzes" (PDF-Dok.)
Anm.: Bei unseren Recherchen stießen wir auf hilfreiche Broschüren verschiedener Organisationen, die kostenlos bezogen bzw. heruntergeladen werden können, z.B. Testament – Engagement über den Tod hinaus (www.krebshilfe.de) oder WWF Testament-Ratgeber: Kurze und informative Antworten zum Thema Testamente für die Natur. (www.wwf.de) Außerdem kann man www.das-rechtsportal.de zu Rate ziehen.
Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
Wer sicherstellen möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z. B. Anwalt) einsetzen. Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB
die Vollziehung einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine Vergütung einberechnen. Aber wenn Sie sichergehen wollen, sollte an dieser
Stelle nicht gespart werden.
Gisela Polnik